Satzung des Dorfverein Gamstädt e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Dorfverein Gamstädt“.

2.    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3.    Der Sitz des Vereins ist Gamstädt.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

1.    Zur Erhaltung und Förderung des Dorflebens werden nachstehende Schwerpunkte und Ziele in der Vereinsarbeit ihren Niederschlag finden:

·           Angestrebt wird ein gutes Dorfklima, Solidarität und gegenseitiger Beistand.

·           Dazu wird das ehrenamtliche Engagement der Dorfbewohner gefördert und die Identität des dorftypischen Lebens ausgebaut.

·           Die verschiedenen Interessenströmungen der Dorfbewohner werden im Verein zusammengeführt.

·           Der Verein darf nicht für einzelne parteipolitische Zwecke benutzt werden.

 

2.    Der Zweck des Vereins ist:

·           Förderung der Heimat-, Brauchtums- und Denkmalpflege

·           Förderung des kirchlichen Lebens

·           Förderung der Jugendarbeit

·           Förderung der Seniorenarbeit

·           Förderung des Sportes

·           Unterstützung von weiteren Interessengruppen, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit/Steuerbegünstigung

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des §  52  („Steuerbegünstigte  Zwecke“)  der Abgabenordnung,  und  zwar  durch  Förderung  der Kommunikation,  des  Zusammenlebens  und  der  gegenseitigen  Unterstützung  der Generationen in Gamstädt.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

1.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

2.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

4.    Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  gilt  die  Bestimmung  über  die Vermögensbindung i. S. d. § 13 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2.    Der Verein hat folgende Mitglieder:

·           ordentliche Mitglieder

·           jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs)

3.    Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

4.    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

5.    Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gengenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

4.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

·           die Mitgliederversammlung.

·           der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2.    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

3.    Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Bei unproblematischer Wiederwahl ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine offene Wahl durch Handzeichen möglich.

4.    Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

·           Strategie und Aufgaben des Vereins,

·           die Wahl und Abwahl des Vorstands,

·           Entlastung des Vorstands,

·           Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

·           Wahl der Kassenprüfer/innen,

·           Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

·           Feststellung des Jahresabschlusses,

·           Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,

·           Beschlussfassung über die zu behandelnden Tagesordnungspunkte,

·           Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

·           Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

·           Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

·           sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

5.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

6.    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

7.    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse oder Anschrift gerichtet war.

8.    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

9.    Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit einer Frist  von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

10.    Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

11.    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

12.    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

25 % aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitglieder-versammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

13.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

14.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

15.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

16.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

17.  Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

 

§ 10 Vorstand

1.    Der Gesamtvorstand besteht aus eine/n 1. Vorsitzende/n, eine/n 2. Vorsitzende/n und eine/n Kassenführer/in. Wiederwahl ist zulässig.

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3.    Über Konten des Vereins kann der/die Kassenführer/in einzeln verfügen.

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandschaftsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

5.    Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

6.    Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.

7.    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

8.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

9.    Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich  niederzulegen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen wie solche regulären Sitzungen.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks

1.    Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die zu verändernden Paragraphen sowie der Wortlaut der vorliegenden Änderungsvorschläge mitzuteilen.

2.    Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks wird abgestimmt mit folgenden Möglichkeiten der Stimmabgabe:  Ja, Nein, Enthaltung. Für eine Satzungsänderung  oder Änderung des Vereinszwecks ist es in jedem Fall notwendig, dass von allen abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel Ja-Stimmen sind. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung der abgegebenen Stimmen mitgezählt.

3.    Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über den Beschluss wird entsprechend § 12 Nr. 2 abgestimmt.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Datenschutz

1.    Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG eingehalten.

2.    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben.

·           Name

·           Vorname

·           Anschrift

·           Geburtsdatum

·           Telefonnummer

·           E-Mail-Adresse

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft zur Wahrnehmung des Geschäftszwecks verarbeitet und gespeichert.

3.     Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

4.    Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 17.05.2017 in Kraft.